Rechtsprechung
   BGH, 30.06.1977 - 4 StR 198/77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1977,2073
BGH, 30.06.1977 - 4 StR 198/77 (https://dejure.org/1977,2073)
BGH, Entscheidung vom 30.06.1977 - 4 StR 198/77 (https://dejure.org/1977,2073)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 1977 - 4 StR 198/77 (https://dejure.org/1977,2073)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1977,2073) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis der Anwesenheit eines Angeklagten in der Hauptverhandlung - Möglichkeit eigenmächtigen Fernbleibens bei in Untersuchungshaft befindlichem Angeklagten - Zulässigkeit des Absehens von einer zwangsweisen Vorführung - Berücksichtigung einer angedrohten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1977, 1928
  • MDR 1977, 856
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.05.1974 - 4 StR 102/74

    Verurteilung wegen Diebstahls in einem schweren Fall - Erfordernis der

    Auszug aus BGH, 30.06.1977 - 4 StR 198/77
    In der Rechtsprechung (RGSt 58, 149, 150; BGHSt 25, 317; BGH, Beschluß vom 22. April 1976 - 2 StR 158/76; OLG Hamburg GA 1961, 177) ist anerkannt, daß ein in Haft befindlicher Angeklagter eine solche "Machtposition", aus eigenen Stücken dem Termin fernzubleiben, nicht besitzt.

    Nach diesen Vorschriften wollte das Schwurgericht im vorliegenden Falle aber ersichtlich nicht verfahren; denn der Vorsitzende hat, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, den Angeklagten nicht über den wesentlichen Inhalt der Verhandlung während seiner Abwesenheit unterrichtet, nachdem dieser sich am letzten Verhandlungstag wieder hatte vorführen lassen (vgl. BGHSt 25, 317, 320).

  • BGH, 02.10.1952 - 3 StR 83/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.06.1977 - 4 StR 198/77
    Diese eng auszulegende Bestimmung (BGHSt 3, 187, 190; 19, 144, 148) ist nur dann anwendbar, wenn der Angeklagte der Hauptverhandlung eigenmächtig fernbleibt (BGHSt 10, 304, 305).
  • BGH, 21.02.1975 - 1 StR 107/74

    Vorschriftswidrige Abwesenheit des Angeklagten während der

    Auszug aus BGH, 30.06.1977 - 4 StR 198/77
    Die Strafprozeßordnung wird von dem Grundsatz beherrscht, daß die ständige Anwesenheit des Angeklagten sowohl im Interesse der eigenen Verteidigung als auch der Wahrheitsermittlung während der ganzen Dauer der Hauptverhandlung notwendig ist (§§ 230 Abs. 1, 231 Abs. 1 StPO; vgl. BGHSt 26, 84, 90).
  • BGH, 22.04.1976 - 2 StR 158/76

    Unzulässige Weiterverhandlung ohne den Angeklagten

    Auszug aus BGH, 30.06.1977 - 4 StR 198/77
    In der Rechtsprechung (RGSt 58, 149, 150; BGHSt 25, 317; BGH, Beschluß vom 22. April 1976 - 2 StR 158/76; OLG Hamburg GA 1961, 177) ist anerkannt, daß ein in Haft befindlicher Angeklagter eine solche "Machtposition", aus eigenen Stücken dem Termin fernzubleiben, nicht besitzt.
  • BGH, 26.06.1957 - 2 StR 182/57
    Auszug aus BGH, 30.06.1977 - 4 StR 198/77
    Diese eng auszulegende Bestimmung (BGHSt 3, 187, 190; 19, 144, 148) ist nur dann anwendbar, wenn der Angeklagte der Hauptverhandlung eigenmächtig fernbleibt (BGHSt 10, 304, 305).
  • BGH, 05.11.1963 - 5 StR 445/63
    Auszug aus BGH, 30.06.1977 - 4 StR 198/77
    Diese eng auszulegende Bestimmung (BGHSt 3, 187, 190; 19, 144, 148) ist nur dann anwendbar, wenn der Angeklagte der Hauptverhandlung eigenmächtig fernbleibt (BGHSt 10, 304, 305).
  • RG, 11.04.1924 - I 180/24

    1. Kann durch die nachträgliche Erklärung eines verhafteten Angeklagten, der zu

    Auszug aus BGH, 30.06.1977 - 4 StR 198/77
    In der Rechtsprechung (RGSt 58, 149, 150; BGHSt 25, 317; BGH, Beschluß vom 22. April 1976 - 2 StR 158/76; OLG Hamburg GA 1961, 177) ist anerkannt, daß ein in Haft befindlicher Angeklagter eine solche "Machtposition", aus eigenen Stücken dem Termin fernzubleiben, nicht besitzt.
  • KG, 02.12.2013 - 161 Ss 144/13

    Abwesenheitsverhandlung gegen den nicht auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten

    An der Verwerfung der Revision sieht sich der Senat indes gehindert durch die Entscheidungen des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 1974 - 4 StR 102/74 - (BGHSt 25, 317), vom 30. Juni 1977 - 4 StR 198/77 - (BGH NJW 1977, 1928) und vom 4. Mai 1993 - 4 StR 207/93 - (BGH NStZ 1993, 446) sowie durch das Urteil des OLG Hamburg vom 20. Juli 1960 - Ss 87/60 - (GA 1961, 177).

    cc) Auch nachdem durch das Gesetz zur Ergänzung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3686) die §§ 231a und 231b neu in die Strafprozessordnung eingefügt worden waren, hat der Bundesgerichtshof an seiner im Urteil vom 9. Mai 1974 geäußerten Rechtsauffassung festgehalten und mit Urteil vom 30. Juni 1977 (NJW 1977, 1928) ausgesprochen, dass § 231 Abs. 2 StPO in aller Regel nur anwendbar sei, wenn sich der Angeklagte auf freiem Fuß befindet.

    "In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß ein in Haft befindlicher Angeklagter nicht die ?Macht' besitzt, aus freien Stücken nach Unterbrechung der Hauptverhandlung bei ihrer Fortsetzung fernzubleiben, weil das Gericht die Pflicht und die Möglichkeit hat, seine jederzeitige Anwesenheit notfalls zwangsweise durch Vorführung sicherzustellen (BGHSt 25, 317, 319; BGH NJW 1977, 1928; Treier in KK-StPO 2. Aufl. § 231 Rdn. 6 m.w.N.) ... Die Rechtsprechung hat es deshalb selbst in Fällen, in denen sich der verhaftete Angeklagte ernstlich weigerte, sich zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vorführen zu lassen, grundsätzlich nicht als zulässig erachtet, von vornherein von Zwangsmaßnahmen abzusehen und verlangt, den Angeklagten in der Regel zwangsweise vorzuführen (BGH aaO S. 1929)".

    a) Beide Revisionsgerichte haben vielmehr entscheidungserheblich auf die - vor der Abwesenheitsverhandlung vorrangige - (Macht und) Pflicht des erkennenden Gerichts abgestellt, "das eigenmächtige Verhalten des Angeklagten sofort zu brechen und den Angeklagten vorführen zu lassen" (OLG Hamburg a.a.O.) bzw. die Anwesenheit des inhaftierten Angeklagten "bei der Weiterverhandlung am Tatort trotz dieser Weigerung [sich dorthin vorführen zu lassen, konkret: aus dem Auto, mit dem er zum Tatort gebracht worden war, auszusteigen und die letzten Schritte (gefesselt) zu gehen] zu erzwingen" (BGHSt 25, 317), "auch in Fällen, in denen sich der verhaftete Angeklagte ernstlich weigert, sich zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vorführen zu lassen, ... eine zwangsweise Vorführung in die Wege zu leiten und durchzuführen" (BGH NJW 1977, 1928) und die jederzeitige Anwesenheit des nicht auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten "notfalls zwangsweise durch Vorführung sicherzustellen" (BGH NStZ 1993, 446).

  • BGH, 11.03.2014 - 5 StR 630/13

    Berufungshauptverhandlung in einer Strafsache: Abwesenheitsverhandlung gegen

    Es sieht sich hieran aber durch abweichende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 9. Mai 1974 - 4 StR 102/74, BGHSt 25, 317; Urteil vom 30. Juni 1977 - 4 StR 198/77, NJW 1977, 1928; Beschluss vom 4. Mai 1993 - 4 StR 207/93, NStZ 1993, 446) sowie des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Urteil vom 20. Juli 1960 - Ss 87/60, GA 1961, 177) gehindert.

    Erst wenn das Gericht alle nach den Umständen und der Bedeutung der Sache zumutbaren Mittel versucht hat und weitere Zwangsmittel wegen ihrer Unverhältnismäßigkeit ausscheiden, entfällt seine Verpflichtung, die Anwesenheit des Angeklagten sicherzustellen (vgl. nur BGH, Urteil vom 30. Juni 1977 - 4 StR 198/77, NJW 1977, 1928, 1929).

    a) Hieran gemessen ist die zwangsweise Vorführung als notwendig angesehen worden in Fällen, in denen den Angeklagten besonders gewichtige Straftaten zur Last gelegt wurden, nämlich einerseits ein Totschlag in einem besonders schweren Fall (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1977 - 4 StR 198/77, NJW 1977, 1928) und andererseits u.a. schwere räuberische Erpressung, räuberische Erpressung, gefährliche Körperverletzung in zwei Fällen und Körperverletzungen in weiteren sechs Fällen; im zweitgenannten Verfahren hatte sich der - zu einer siebenjährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilte - Angeklagte am siebten Tag der Hauptverhandlung zu deren Fortsetzung erst 50 Minuten verspätet vorführen lassen, "da er in Ruhe Mittagessen" wollte (BGH, Beschluss vom 4. Mai 1993 - 4 StR 207/93, NStZ 1993, 446, 447).

  • BGH, 21.03.1989 - 5 StR 120/88

    Schmücker-Prozess

    Es genügt, daß er dem Verhalten des Gerichts ein derartiges Einverständnis entnehmen kann (RGSt 58, 149, 153/154; LR-Gollwitzer a.a.O.; Küper NJW 1978, 251 [BGH 30.06.1977 - 4 StR 198/77]/252).
  • BGH, 04.05.1993 - 4 StR 207/93

    Zulässigkeit der Weiterverhandlung nach einer Pause in Abwesenheit des

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß ein in Haft befindlicher Angeklagter nicht die "Macht" besitzt, aus freien Stücken nach Unterbrechung der Hauptverhandlung bei ihrer Fortsetzung fernzubleiben, weil das Gericht die Pflicht und die Möglichkeit hat, seine jederzeitige Anwesenheit notfalls zwangsweise durch Vorführung sicherzustellen (BGHSt 25, 317, 319; BGH NJW 1977, 1928; Treier in KK-StPO 2. Aufl. § 231 Rdn. 6 m.w.N.).

    Denn durch die Anordnung der Untersuchungshaft soll gerade gewährleistet werden, daß der Angeklagte dem Gericht bei Ausübung seiner Justizgewährungspflicht ständig zur Verfügung steht und so ein geordneter Verfahrensablauf verbürgt ist (BGH NJW 1977, 1928 f).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht